Satzung

Präambel

Die Universität Hohenheim hat sich seit ihrer Gründung im Jahre 1818 dynamisch entwickelt. Sie präsentiert sich heute als profilierte, moderne und bewegliche Universität auf einem identitätsstiftenden, historischen Campus mit den Schwerpunkten Agrarwissenschaften, Naturwissenschaften sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

Mit der „Hohenheimer Universitätsstiftung“ initiiert die Universität Hohenheim anlässlich ihres 200-jährigen Jubiläums eine selbstständige Fördereinrichtung, um für ihre Zwecke Freunde und Förderer für eine nachhaltige Finanzierung zu gewinnen. Auf diese Weise verfolgt die Universität Hohenheim das Ziel, die Wissenschafts-, Forschungs- und Bildungsexzellenz am Hochschulstandort Hohenheim zu stärken und das akademische Leben aller Hochschulangehörigen ideell wie materiell zu fördern.

Die Stiftung gibt Mäzenen, Unternehmen, Stiftungen und weiteren Förderern die Möglichkeit, die Universität Hohenheim in allen ihren Aufgaben, insbesondere in Forschung und Lehre, sichtbar, nachhaltig und dauerhaft zu unterstützen. Die Stiftung soll sowohl Mittel beschaffen und bereitstellen, um damit die Universität zu fördern als auch im Feld der unmittelbaren Zweckerfüllung tätig werden. Sie wird dazu eng mit der Universität kooperieren.

Das Streben nach wissenschaftlicher Erkenntnis und Innovation findet in einem Spannungsfeld statt: Bewährtes zu pflegen und zeitgleich immer wieder auch eingeschlagenen Pfade zu verlassen, heißt die Herausforderung. Die Hohenheimer Universitätsstiftung ist ein wichtiger, motivierender Baustein, um die Universität Hohenheim für das Bestehen dieser Herausforderung zu stärken.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Die Stiftung führt den Namen „Hohenheimer Universitätsstiftung“ (im Folgenden „Stiftung“).
(2)Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.
(4)Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1)

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Aufgaben und Ziele der Universität Hohenheim durch die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung,
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
  • mildtätiger Zwecke durch Unterstützung persönlich oder wirtschaftlich hilfebedürftiger Universitätsangehöriger sowie
  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und
  • von Kunst und Kultur.
(2)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung herausgehobener Forschungsprojekte aller universitärer Einrichtungen oder innovativer Lehrprojekte an der Universität Hohenheim. Die Stiftung bedient sich dabei in der Regel der Universität Hohenheim als Hilfsperson.
  • Gewährung von Stipendien an (beispielsweise internationale) Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Gastdozentinnen und -dozenten sowie – jeweils im Rahmen des einkommensteuerlich Begünstigten – von Gaststudierenden an der Universität Hohenheim oder von Studierenden der Universität Hohenheim sowie die Unterstützung persönlich oder wirtschaftlich hilfebedürftiger Studierender,
  • die Förderung und / oder Finanzierung von Investitionen in die bauliche sowie die der Wissenschaft und Forschung dienende Infrastruktur an der Universität Hohenheim inklusive der Möglichkeit einer Anschubfinanzierung für innovative universitäre Bauvorhaben und Forschungseinrichtungen (z.B. Geräte, Gebäude und Liegenschaften),
  • die Förderung der Erhaltung der denkmalgeschützten, im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehenden, von der Universität Hohenheim genutzten Gebäude und Gärten,
  • die Einrichtung von Stiftungsprofessuren und Promotionsstudiengängen,
  • die Förderung des Wissens- und Technologietransfers.

Der Satzungszweck wird auch durch die Tätigkeit der Stiftung im Bereich der unmittelbaren Zweckerfüllung verwirklicht, insbesondere durch

  • die Bereitstellung einer baulichen sowie der Wissenschaft und Forschung dienenden Infrastruktur an der Universität Hohenheim (z.B. Geräte, Gebäude und Liegenschaften),
  • die Durchführung von und Beteiligung an wissenschaftlichen Veranstaltungen,
  • den Auf- und Ausbau von Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogrammen,
  • die Vergabe von Preisen für besondere Leistungen in Forschung und Lehre,
  • die Beteiligung an grenzüberschreitenden oder interkulturellen Kooperationen zwischen Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
  • die Beteiligung am Dialog sowie am Wissens- und Technologietransfer zwischen Theorie und Praxis,
  • die Zusammenarbeit mit Hochschulen und anderen Einrichtungen ähnlicher Zielsetzung auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene,
  • die Durchführung kultureller Veranstaltungen, um damit gleichzeitig das Wirken der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und dadurch auch Förderer zu gewinnen.
(3)

Die einzelnen beispielhaft aufgeführten Vorhaben müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Der Stiftungsrat kann hierzu Vergaberichtlinien auf Vorschlag des Vorstandes beschließen.

(4)

Der Stiftungszweck kann auch verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung und Mittelweiterleitung für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 der Abgabenordung), insbesondere für die Universität Hohenheim, vor allem zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Weitergabe von Mitteln an eine ausländische Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken ist zulässig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)

Die Hohenheimer Universitätsstiftung mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane und der Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Zulässigkeit von Mittelweitergaben unter den Voraussetzungen des § 58 Nrn. 1 und 2 AO bleibt unberührt.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)

Das Stiftungsvermögen setzt sich aus den folgenden Vermögensbestandteilen zusammen:

a.Grundstockvermögen,
b.Vermögen, das aus gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln besteht, die aber zeitnah verwendet werden dürfen,
c.Verbrauchsvermögen,
d.Vermögen, das aus Mitteln besteht, die nach ausdrücklichen Vorgaben von Zuwendenden zweckgebunden eingesetzt werden müssen.
(2)

Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert nach Möglichkeit ungeschmälert zu erhalten.

(3)

Die Stiftung darf Zuwendungen, die vom Zuwendenden zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), annehmen. Dies gilt nicht, wenn eine solche Zustiftung mit einer Zweckbestimmung oder Auflage verbunden ist, die den steuerbegünstigen Stiftungszweck beeinträchtigen könnte. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO dem Grundstockvermögen zuführen.

(4)

Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Dienstleistungen für andere rechtsfähige Stiftungen übernehmen, soweit deren Ziel- und Zwecksetzung mit dem Zweck der Stiftung vereinbar ist und sichergestellt ist, dass durch die Übernahme von Dienstleistungen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Das Vermögen von nicht rechtsfähigen Stiftungen und anderen rechtsfähigen Stiftungen wird getrennt vom Vermögen der Stiftung nach den satzungsgemäßen Vorgaben der zu verwaltenden Stiftung verwaltet.

(5)

Auf Vorschlag des Vorstands kann der Stiftungsrat Richtlinien erlassen zur

  • Vermögensanlagepolitik und Vermögensbewirtschaftung,
  • konkreten Handhabung der Vermögenskategorien nach Abs. 1.

§ 5 Stiftungsmittel

(1)

Die nicht den Vermögensbestandteilen nach § 4 Abs. 1 a. und b. zuzuordnenden Mittel sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen von der Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung bleiben unberührt.

(2)

Unter Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen ist die Stiftung zur Rücklagenbildung berechtigt, insbesondere darf sie

a.im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen den Überschuss aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus im Rahmen des jeweils gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuführen;
b.ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit der Stiftungszweck nachhaltig erfüllt werden kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder ‑zuführung vom Vorstand zu bestimmen.

(3)Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 6 Stiftungsorgane

(1)

Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 7) und der Stiftungsrat (§ 9).

(2)Durch Beschluss des Vorstands kann eine Stifterversammlung als weiteres Organ der Stiftung gebildet werden, der solche Personen angehören, die sich um den Stiftungszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben; deren Zusammensetzung, Kompetenzen und innere Ordnung sind ebenfalls durch Vorstandsbeschluss zu regeln. Dabei darf weder der Vorstand noch der Stiftungsrat in seinen satzungsmäßigen Kompetenzen beschnitten werden.
(3)

Die Mitglieder der Organe sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterstützen. Sie sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(4)

Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung angehören. Die Mitglieder der Organe haften nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5)

Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden in angemessenem Umfang ersetzt.

(6)

Die Mitglieder der Organe sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.

§ 7 Vorstand

(1)Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
(2)

Dem Vorstand gehören als Universitätsangehörige an:

a.Vorsitzender des Vorstandes qua Amt: der amtierende Rektor oder die amtierende Rektorin der Universität Hohenheim;
b.ein vom Rektorat der Universität weiteres gewähltes Mitglied des Rektorates;
c. ein/e vom Senat der Universität gewählte/r Professorin oder Professor.

Die Amtszeit des weiteren Mitgliedes des Rektorates und der/s vom Senat gewählten Professorin oder Professors beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(3)

Der Vorstand kann bis zu zwei externe Persönlichkeiten als weitere Vorstands­mitglieder vorschlagen, die vom Stiftungsrat durch Wahl bestätigt werden müssen. Die Amtszeit dieser externen Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

(4)

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für jeweils drei Jahre. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, auf Ladung der/s Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder des Stiftungsrats dies verlangt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1)

Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB). Der/die Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Stiftung stets einzeln. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes die Stiftung gemeinsam. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

(2)

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Mittelbeschaffung und die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks, nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Stiftungsrats in eigener Verantwortung. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren über die Entscheidungsfindung des Vorstands regelt.

§ 9 Stiftungsrat

(1)Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
(2)Die ersten drei Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Stifter bestellt, und zwar ein Mitglied auf die Dauer von zwei Jahren, ein Mitglied auf die Dauer von drei Jahren und ein weiteres Mitglied auf die Dauer von vier Jahren. Weitere Mitglieder können durch den Stiftungsrat auf eine von ihm bei der Bestellung festzulegende Dauer von maximal vier Jahren gewählt werden. Der Vorstand kann hierzu geeignete Personen vorschlagen.
(3)Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so kann ein/e Nachfolger/in – so muss ein/e Nachfolger/in bei Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl nach Abs.1 – durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der verbliebenen Mitglieder des Stiftungsrats auf eine Dauer von maximal vier Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4)Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für eine bei der Wahl festzulegende Amtszeit. Der/die stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder sie/ihn mit seiner Vertretung beauftragt. Seine innere Ordnung regelt der Stiftungsrat in einer Geschäftsordnung.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens, berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2)

Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere:

a.die Beschlussfassung über Grundsätze für die Verwaltung des Vermögens und die Verwendung der Mittel der Stiftung einschließlich der Genehmigung der vom Vorstand erarbeiteten Richtlinien (§ 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5),
b.die Genehmigung der Jahresrechnung,
c.die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
d.die Bestellung eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin,
e.die Entlastung des Vorstandes,
f.die Wahl der externen Mitglieder des Vorstandes,
g.die Ergänzung des Stiftungsrates bei Ausscheiden von Mitgliedern.

§ 11 Rechnungslegung, Jahresrechnung

(1)Der Vorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
(2)Der Vorstand erstellt binnen vier Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechenschaftsbericht) und legt Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht dem/der nach § 10 Abs. 2 d. bestellten Rechnungsprüfer/in und nach dessen/deren Prüfung zusammen mit seinem/ihrem Prüfungsbericht dem Stiftungsrat zur Genehmigung und Entlastung des Vorstands vor. Der Vorstand kann jederzeit beschließen, dass die Jahresrechnung durch eine/n von ihm bestimmte/n Wirtschaftsprüfer/in oder eine von ihm bestimmte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen ist.
(3)Die vom Stiftungsrat genehmigte Jahresrechnung einschließlich Rechenschaftsbericht ist binnen sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres der Stiftungsbehörde vorzulegen.

 

§ 12 Satzungsänderung, Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung und Aufhebung

(1)Beschlüsse zur Änderung der Satzung werden durch den Vorstand und den Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung, aber getrennten Abstimmungen gefasst, wenn sie ihnen zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Der Vorstand ist verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind oder die von der Stiftungsbehörde angeordnet werden.
(2)Eine Änderung des Stiftungszwecks (Änderungen von § 2 Abs. 1), die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung ist nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit von Änderungen, die die Art der Zweckverwirklichung betreffen (insbesondere § 2 Abs. 2).
(3)Die Beschlüsse nach den vorstehenden Absätzen erfordern eine Mehrheit von jeweils drei Vierteln des stimmberechtigten Vorstandes und des stimmberechtigten Stiftungsrates. Änderungen der Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 a. bedürfen zusätzlich der Zustimmung des/der amtierenden Rektors/Rektorin der Universität Hohenheim. Sämtliche Beschlüsse nach Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(4)Satzungsänderungen dürfen erst beschlossen werden, wenn das Finanzamt zuvor bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderung die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht berührt wird.

§ 13 Anfallberechtigung

Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Universität Hohenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1)Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2)Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
(3)Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Anerkennung der Stiftung in Kraft.